Mietkaution

Die Mietkaution ist gesetzlich in § 551 BGB geregelt und dient dem Vermieter als Sicherheit. Er kann vom Mieter eine Kaution in Höhe von maximal drei Monatskaltmieten (ohne Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten) verlangen. Voraussetzung: Die Kaution ist Bestandteil des Mietvertrags.

Die Kautionszahlung geht jedoch während der Mietzeit nicht in den Besitz des Vermieters über, sondern wird von diesem lediglich treuhänderisch verwaltet. Endet das Mietverhältnis, bekommt der Mieter seine Kaution zurück. Einbehalten werden darf die Kaution nur dann, wenn der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dazu zählen beispielsweise ausstehende Mietzahlungen, Schadenersatzansprüche wegen Beschädigungen oder auch unterlassene Schönheitsreparaturen. Die Mietkaution hat somit zwei wichtige Schutzfunktionen für den Vermieter: Sie sichert ihn – in der vereinbarten Höhe – nicht nur gegen eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Mieters, sondern auch gegen dessen Zahlungsunwilligkeit ab.

Arten der Mietkaution

Die typische Form der Mietsicherheit ist die sogenannte Barkaution, die vom Vermieter auf einem Sonderkonto anzulegen ist. Daneben kann als Kautionsform aber auch ein verpfändetes Sparbuch vereinbart werden. Eine weitere Form ist die Bankbürgschaft. Hier stellt der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank in Höhe der Kautionssumme.

Wichtig ist allerdings, dass ein vom Vermieter angelegter Kautionsbetrag verzinst wird. Laut Gesetz muss eine Barkaution mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden.

Fällig ist die Kaution mit Beginn des Mietverhältnisses, also nicht bereits bei Abschluss des Mietvertrages. Die Barkaution darf vom Mieter auch in drei monatlichen Teilzahlungen geleistet werden.