Für das Beheben von Mängeln an der Immobilie ist der Vermieter zuständig. Dafür muss der Mieter jedoch den Vermieter unverzüglich auf den Schaden hinweisen. Reagiert der Vermieter auf die Schadensanzeige und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels nicht, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Mängel auf Kosten des Vermieters selbst beseitigen (lassen).
Mängel und Minderung
Rechte und Ansprüche
Wichtigstes Recht des Mieters ist allerdings die Mietminderung. Diese kann beim Vorhandensein eines Mangels begehrt werden – unabhängig davon, ob der Vermieter diesen Mangel zu vertreten hat.
Kein Recht auf Minderung hat der Mieter, wenn er den Vertrag in Kenntnis des Mangels abgeschlossen hat, oder wenn er seine Miete trotz des Mangels sechs Monate vorbehaltlos überwiesen hat. Gleiches gilt, wenn er den Mangel selbst zu vertreten hat.
Der Mieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mangel bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war, der Vermieter den Mangel selbst zu vertreten hat oder er mit der Beseitigung in Verzug gerät. Auch der Mieter kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er etwa vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Wohnung nicht ordnungsgemäß beseitigt oder die Wohnung beim Auszug trotz Nachfristsetzung nicht oder nur schlampig renoviert.
Bitte beachten Sie: Hier haben wir für Sie Informationen zum Thema Mängel und Minderung zusammengestellt. Diese können aber eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Für eine rechtliche Einschätzung können Sie sich zum Beispiel an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.