Der Mieter ist Inhaber des Hausrechts. Ohne seine Zustimmung darf der Vermieter die Wohnung nicht betreten. Eine ausdrückliche mietrechtliche Regelung zur Besichtigung fehlt zwar, gleichwohl muss der Mieter bei berechtigtem Interesse des Vermieters eine Besichtigung hinnehmen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter dies gerichtlich durchsetzen.
Ein Besichtigungsrecht des Vermieters besteht etwa in folgenden Fällen:
- Wenn der Mieter einen Mangel angezeigt hat und der Vermieter das Ausmaß und die Möglichkeiten der Beseitigung feststellen möchte.
- Wenn Schäden drohen und deren Ursache erforscht werden soll oder bei anstehenden Modernisierungen.
- Wenn der Vermieter den begründeten Verdacht hat, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt.
- Wenn die Wohnung verkauft oder neu vermietet wird und Interessenten gezeigt werden soll.
Der Vermieter sollte mit dem Mieter spätestens 24 Stunden – und bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher – einen Termin zur Besichtigung vereinbaren. Ungelegene Termine darf der Mieter absagen, muss dann aber Alternativvorschläge machen.
In dringenden Notfällen darf der Vermieter, wenn etwa bei einem Wasserrohrbruch akute Gefahren abgewendet werden müssen, auch ohne Anmeldung und per Notöffnung die Wohnung betreten.
Bitte beachten Sie: Wir haben für Sie Informationen zum Besichtigungsrecht zusammengetragen. Diese Informationen können aber eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Um eine abgesicherte rechtliche Einschätzung zu erhalten, können Sie sich zum Beispiel an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.