News

Immobilien: Große Unterschiede bei umstrittener Grundsteuer

Die Grundsteuer für Immobilien steht in der Kritik: Nach einer aktuellen Untersuchung verlangen Gemeinden mit hohem Steuersatz im Vergleich zu günstigen Kommunen mehr als die zehnfache Steuer. Darüber hinaus ist die Verfassungsmäßigkeit bei der Wertermittlung strittig.

Nach aktuellen Untersuchungen unterscheiden sich die Grundsteuersätze von Immobilien zu stark.

(München, 30.11.2017) Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss an die Gemeinde eine Grundsteuer entrichten. Die daraus resultierende Belastung kann je nach Standort sehr unterschiedlich sein, wie eine aktuelle Untersuchung des Immobilienberatungsunternehmens Homeday zeigt.

Auf Basis eines Grundstücks mit einem steuerlichen Einheitswert von 35.000 Euro hat Homeday ermittelt, dass in Berlin pro Jahr 992 Euro Grundsteuer fällig werden, während sich die Stadt Düsseldorf mit 539 Euro begnügt. In besonders günstigen Gemeinden werden bei gleichem Einheitswert sogar weniger als 100 Euro verlangt.

Grund für die großen Differenzen sind die so genannten Hebesätze, mit denen jede Gemeinde die Höhe der Grundsteuer selbst festlegen kann. Unter den Landeshauptstädten ist Berlin mit einem Hebesatz von 810 Prozent am teuersten, Düsseldorf mit 440 Prozent am günstigsten. Oft liegen in steuerlicher Hinsicht die Welten nur wenige Kilometer auseinander: Während das südhessische Nauheim mit 960 Prozent Hebesatz bundesweit am teuersten ist, bietet das nur 30 Kilometer entfernte Ingelheim mit 80 Prozent Hebesatz ein echtes Grundsteuer-Schnäppchen.

Mittlerweile ist die Grundsteuer zum juristischen Zankapfel geworden. Allerdings nicht wegen der unterschiedlichen Hebesätze, sondern aufgrund des umstrittenen Verfahrens zur Ermittlung des steuerlichen Einheitswertes. Grundlage hierfür sind nämlich nicht die aktuellen Preise der Immobilien: Der Fiskus rechnet die aus dem Jahr 1964 stammenden Daten einer bundesweiten Einheitswertermittlung mit Hilfe eines pauschalen Steigerungsfaktors hoch.

Das bedeutet jedoch, dass seitdem die regional höchst unterschiedliche Entwicklung der Immobilienpreise unberücksichtigt blieb und der steuerliche Einheitswert mit dem tatsächlichen Marktwert einer Immobilie nichts zu tun hat. Selbst der Bundesfinanzhof als oberste Instanz in steuerrechtlichen Streitigkeiten hält inzwischen das Einheitswert-Verfahren für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung aufgefordert. "Aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften kommt es bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen", so die Begründung der obersten Finanzrichter. Im Januar 2018 wollen die Verfassungshüter über die Zukunft des Einheitswert-Verfahrens entscheiden.


Redaktion: Thomas Hammer