- Nach zehn Jahren Sollzinsbindung: Im BGB ist geregelt, dass Sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ab dem zehnten Jahr jederzeit ein Darlehen mit einer Sollzinsfestschreibung von mehr als zehn Jahren ablösen können. In diesem Fall darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
- Verkauf der Immobilie: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie das Darlehen kündigen können. Die Gründe für den Verkauf können privater (Scheidung), beruflicher (Versetzung) oder finanzieller Natur (attraktive Veräußerungsmöglichkeit) sein. Die Bank ist in diesem Fall jedoch berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen.
- Beleihung der Immobilie: Ein weiteres BGH-Urteil besagt, dass eine vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrags möglich ist, wenn Sie Ihre Immobilie als Sicherheit für einen weiteren Kredit verwenden möchten, der Ihnen jedoch von Ihrem bisherigen Institut nicht gewährt wird. Allerdings hat die Bank auch hier das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
- Anschlussfinanzierung: Laut Rechtsprechung des BGH können Banken eine Kündigung verweigern, wenn der Kunde die Umschuldung nur zur Zinsersparnis nutzen möchte. Stimmt das Kreditinstitut einer vorzeitigen Rückzahlung dennoch zu, muss es sich nicht auf die übliche Vorfälligkeitsentschädigung beschränken. Die Bank kann vom Kreditnehmer einen frei ausgehandelten Preis verlangen, der lediglich die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht überschreiten darf (also maximal die doppelte Höhe des Zinsschadens, der der Bank entsteht).
Bei neuen Darlehensverträgen können Sie sich hingegen mittlerweile die Option für einen vorzeitigen Ausstieg offen halten: Einige unserer Finanzierungspartner bieten gegen einen Zinsaufschlag kündbare Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz an.