Das Baukindergeld kann seit dem 18. September 2018 beantragt werden. Interhyp zeigt Ihnen, wie viel Baukindergeld es gibt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie das Baukindergeld beantragen können. Erfahren Sie, wie Sie den Antrag bei der KfW stellen und was in Bayern zum Baukindergeld plus und zur Eigenheimzulage gilt. Alle Infos zum Baukindergeld 2018 und 2019! So nutzen Sie die Förderung zum Bau oder Kauf einer Immobilie - für sich und Ihre Kinder!
Viele Deutsche träumen von einem Eigenheim oder finanzieren es bereits. Dabei ist das Bausparen bis heute eine sehr beliebte Anlageform für die eigenen vier Wände. Mit der Wohnungsbauprämie schenkt der Staat vielen Bausparern seit 1952 Geld in Form einer Prämie und hilft bei der Eigenheimfinanzierung. Verschenken Sie Ihre Wohnungsbauprämie nicht.
Wozu dient die Wohnungsbauprämie?
Fester Bestandteil der Sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik ist die Förderung von Vermögen in einkommensschwachen Haushalten. Die Ungleichheit soll ausgeglichen und der Bau oder Kauf von selbst genutzten Immobilien gefördert werden. Die Wohnungsbauprämie dient dazu, das Bausparen attraktiv zu machen. Zusätzlich sollte die Prämie helfen, den Wohnungsmangel nach dem Krieg schneller zu beseitigen. Bis heute fördert der Staat mit der Wohnungsbauprämie den Erwerb von selbst genutzten Häusern und Eigentumswohnungen.
Wer erhält die Wohnungsbauprämie?
Grundsätzlich ist jeder in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind Personen, die ihren Wohnsitz und ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Personen und ihre Angehörigen, die aus beruflichen Gründen in das Ausland entsendet worden sind und ihr Einkommen aus einer öffentlichen Kasse erhalten, gehören dazu.
Auf Antrag ist es möglich, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, wenn 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland besteuert werden oder eventuelles Auslandseinkommen unter dem Grundfreibetrag (Singles: 8.820 Euro, Ehepaare 17.640 Euro, Stand 2017) liegt. Auch in diesem Fall ist die Wohnungsbauprämie möglich. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. Bausparen ist der einfachste Weg zur Prämie. Eine weitere Ausnahme besteht für Vollwaisen. Sie können die Wohnungsbauprämie auch dann erhalten, wenn sie noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, gewährt der Staat die Prämie als Zuschuss zur eigenen Sparleistung. Dass bedeutet, dass Sie die Prämie nur erhalten, wenn Sie regelmäßig in eine prämienbegünstigte Sparform einbezahlen. Die einfachste Möglichkeit bietet der Bausparvertrag, den Bausparkassen wie Schwäbisch Hall, LBS, Wüstenrot oder BHW anbieten. Diese gehören zu den bekanntesten der Branche. Weitere Möglichkeiten, um in den Genuss der Wohnungsbauprämie zu kommen, sind folgende:
- Ausgaben für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- Sparverträge, deren Sparvermögen für den Erwerb oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum verwendet wird.
- Beiträge zu Sparverträgen, die mit Siedlungsgenossenschaften abgeschlossen wurden, um Kapital für Bauvorhaben zu sammeln. Der Zweck des Sparvertrages muss im Erwerb von Wohneigentum zur eigenen Nutzung oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts liegen.
Wer erhält keine Wohnungsbauprämie?
Auch wenn alle Voraussetzungen für die Prämie erfüllt sind, kann es sein, dass Sie keine Förderung für Ihre Baufinanzierung erhalten. Denn der Staat möchte mit der Wohnungsbauprämie den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum in den unteren Einkommensklassen fördern. Daher gelten folgende Einkommensgrenzen:
- Ledige dürfen bis zu 25.600 Euro erzielen.
- Für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner liegt die Grenze bei 51.200 Euro.
- Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind eventuell vorhandene Kinderfreibeträge abzuziehen. Einkommen aus Kapitalerträgen fließen nicht in die Berechnung mit ein.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Sobald Sie mindestens 50 Euro pro Jahr in eine geförderte Sparform wie den Bausparvertrag einfließen lassen, haben Sie Anspruch auf die Prämie. Die Wohnungsbauprämie wird als Zuschuss zu Ihrer eigenen Sparleistung gezahlt. Die Höhe liegt bei 8,8 Prozent. Allerdings begrenzt für Ledige auf 45,06 Euro und für Paare auf 90,11 Euro. Das bedeutet, dass Unverheiratete pro Jahr 512 Euro ansparen müssen, um die volle Wohnungsbauprämie zu erhalten. Für Ehepaare liegt der Betrag bei 1024 Euro. Liegen die Zahlungen darunter, fällt die Förderung geringer aus. Übersteigen die Sparraten die Grenzwerte, erhöht sich die Prämie nicht weiter.
Welche Bedingungen sind an die Wohnungsbauprämie geknüpft?
Wie der Name bereits vermuten lässt, möchte der Staat mit der Wohnungsbauprämie den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum stärken. Daher erhalten Sie die Förderung für den Bausparvertrag nur, wenn Sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für alte und neue Verträge.
Die Wohnungsbauprämie - Bausparvertrag ab 01.01.2009 geschlossen
Für Bausparverträge, die ab den 01.01.2009 geschlossen worden sind, gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren. So lange muss der Bausparvertrag bestehen, um den Bonus zu erhalten. Die Wohnungsbauprämie gibt es für höchstens sieben Jahre. Die Bausparkasse sendet Ihnen regelmäßig einen Antrag zu, in dem Sie bestätigen, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grenzwert liegt. Haben Sie einen Termin verpasst, ist die Beantragung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren rückwirkend möglich.
Das Geld aus dem Bausparvertrag muss wohnungswirtschaftlich genutzt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Immobilie oder ein dauerhaftes Wohnrecht erwerben können. Auch Sanierungen und Umbauten sind erlaubt. Selbst die Verwendung für den Kauf einer Einbauküche ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Küchenmöbel müssen maßgeschneidert und fest mit dem Haus verbunden sein. Können Sie die Küche einfach mitnehmen und woanders neu aufbauen, entfällt dies. Ist die Verwendung des Geldes nicht auf wohnungswirtschaftliche Zwecke ausgerichtet, müssen Sie rückwirkend die erhaltenen Prämien zurückbezahlen. Nur in folgenden Ausnahmefällen dürfen Sie den Zuschuss trotzdem behalten:
- Sie sind arbeitslos oder voll erwerbsunfähig.
- Der Bausparer ist verstorben.
- Sie haben den Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres unterschrieben. Dann bleibt einmalig bei einem Bauvertrag der Bonus erhalten, auch wenn das Geld für andere Zwecke genutzt wird. Dazu muss der Vertrag mindestens sieben Jahre bestehen.
Möchten Sie den Bausparvertrag vor Ablauf der Siebenjahresfrist auflösen, verlieren Sie rückwirkend die Wohnungsbauprämie. Lediglich in folgenden Fällen bleibt Ihnen der Zuschuss erhalten:
- Sie setzen das erhaltene Geld sofort zu einem der erlaubten Zwecke ein.
- Sie treten den Vertrag ab und das Geld wird für einen der erlaubten Zwecke verwendet.
- Die Wohnungsbauprämie – Bausparvertrag vor 2009 geschlossen
Bausparer, die noch über einen alten Vertrag verfügen, profitieren von weniger strengen Regeln. Sie können das Geld aus dem Bausparvertrag nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren frei verwenden. Hier ist die Wohnungsbauprämie nicht an den Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum beziehungsweise einer Baufinanzierung gebunden. Zusätzlich haben es Bausparer mit Altverträgen leichter, wenn sie vorzeitig kündigen möchten. Sie verlieren die Wohnungsbauprämie nicht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Das Geld aus dem Sparvertrag wird für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt.
- Der Bausparer oder sein Ehepartner ist verstorben.
- Der Bausparer selbst oder sein Ehepartner ist arbeitsunfähig geworden oder einer der beiden ist seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos.
- Die Wohnungsbauprämie geht auch nicht verloren, wenn der Vertrag auf einen Angehörigen überschrieben wird, der ihn weiterführt.
- Damit die alten Regelungen für die Wohnungsbauprämie gelten, muss 2009 in den Bausparvertrag einbezahlt worden sein.
Wohnungsbauprämie und vermögenswirksame Leistungen?
Viele Arbeitnehmer lassen ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag einfließen. Die schlechte Nachricht ist, dass darauf keine Wohnungsbauprämie gezahlt wird. Doch Sie können die Zuschüsse trotzdem erhalten. Um die Prämie zu sichern, können Sie selbst in den Bausparvertrag einzahlen. Ebenso ist es möglich, zwei Bausparverträge abzuschließen. Den einen Vertrag nutzen Sie als Anlage für Ihre vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber. Hier können Sie, wenn Sie die Einkommensgrenze von 20.000 Euro (Paare 40.000 Euro) unterschreiten die Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten. In den anderen Bausparvertrag zahlen Sie selbst ein, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten.
Lohnt sich diese staatliche Prämie?
Auf den ersten Blick erscheinen 45,06 Euro pro Jahr für Ledige und 90,11 Euro für Paare mager. Doch der Eindruck täuscht. Da Sie die Wohnungsbauprämie nur erhalten, wenn Sie den Bausparvertrag in entsprechender Höhe bedienen und für Jahre gebunden sind, kommt eine nette Summe zusammen. Die Wohnungsbauprämie verbessert die Rendite im Bausparvertrag deutlich. Lassen Sie auch noch die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag einfließen und erhalten zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage, wird das Sparvermögen noch größer. Beim Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können Sie dieses Geld zur Deckung der Nebenkosten nutzen. Notargebühren und Grundbucheintragung finanzieren Sie auf diesem Weg beispielsweise mit staatlicher Förderung.
Alles Wichtige auf einen Blick
Hier erhalten Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten:
- Singles, die weniger als 25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielen, haben Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt eine Einkommensgrenze von 51.200 Euro.
- Die Förderung durch die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent der jährlichen Sparleistung.
- Allerdings ist die Höhe der Prämie begrenzt. Singles erhalten maximal 45,06 Euro als Wohnungsbauprämie bei einer Sparleistung von 512,00 Euro. Paaren gewährt der Staat maximal 90,11 Euro bei Aufwendungen von 1024,00 Euro pro Jahr.
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