Hinweise zum Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung"

In den Medien wird immer wieder über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in älteren Darlehensverträgen und eine damit einhergehende mögliche Chance, kostenlos aus laufenden Baufinanzierungsverträgen aussteigen zu können, berichtet.

Dies geht auf eine BGH-Rechtsprechung zurück, in der formale Fehler bei einzelnen Widerrufsklauseln gerügt wurden. Danach führen fehlerhafte Widerrufsklauseln dazu, dass betroffene Verträge auch nach Ablauf der Widerrufsfrist zeitlich unbefristet widerrufen werden können.

Entscheidend dabei: Dies ist kein Pauschalurteil für bestimmte Verträge aus einer bestimmten Zeit, sondern es bedarf immer einer juristischen Einzelfallprüfung.

Um einen solchen Widerruf im Einzelfall geltend zu machen, ist in der Regel die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts und der Weg vor Gericht notwendig. Damit gehen entsprechende Kosten einher.

Wenn der Widerruf eines bestehenden Darlehens erfolgreich geltend gemacht wird, muss die noch ausstehende Restschuld in der Regel innerhalb von 30 Tagen an die bisherige Bank zurückgezahlt werden. Dafür wird in der Regel eine Anschlussfinanzierung benötigt, für die in dieser Situation jedoch mit einer Reihe von Besonderheiten zu rechnen ist.

So erfolgt eine verbindliche Kreditzusage des neu finanzierenden Instituts üblicherweise nur, wenn der Widerruf des bestehenden Darlehens mit einer entsprechenden Ablösezusage erfolgt ist und die nötigen Eckdaten (wie Auszahlungsdatum und Restschuld) fest stehen.

Kommt diese Anschlussfinanzierung in der Frist von 30 Tagen nicht zustande, wird die bisher finanzierende Bank das Darlehen üblicherweise fällig stellen.

Mit dem 21. März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Verbraucher, die ein Immobiliendarlehen abschließen, zukünftig besser als zuvor geschützt und informiert werden. In diesem Zuge wurde auch das Widerrufsrecht begrenzt. Auslaufdatum für den "ewigen" Widerruf für Altverträge war der 21. Juni 2016. Damit können Verbraucher auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen nun keine Darlehen mehr auflösen, die sie zwischen dem November 2002 und 10. Juni 2010 aufgenommen haben. Nach Auffassung von zum Beispiel der Verbraucherzentrale Hamburg sind Verträge, die ab dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, weiterhin widerruflich, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist.

Bei Verträgen, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht auch bei falscher Belehrung auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt.

Hinweis: Interhyp erteilt keinerlei Rechtsberatung und kann folglich in einer solchen Situation auch keine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Darlehenswiderrufs geben.

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